Vermögenswirksame Leistungen, auch bekannt unter dem Kürzel VL, sind freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Diese Zahlungen dienen dazu, dem Arbeitnehmer beim Aufbau seines Vermögens zu helfen. Das beinhaltet auch mögliche Investitionen in Immobilien. Festangestellte Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte, Richter und Soldaten können diese Leistungen bis zu einem Höchstbetrag von 40 € pro Monat, also 480 € im Jahr, erhalten.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie diese Leistungen ausgezahlt werden können. In einigen Fällen ist die VL eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers, die über das normale Gehalt hinausgeht. Diese Art von Leistungen kann im individuellen Arbeitsvertrag geregelt sein, oder sie kann auf Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen basieren. Wenn der Arbeitgeber keine VL zahlt oder weniger als die maximale Summe von 40 €, kann der Arbeitnehmer den Betrag selbst zahlen oder aufstocken.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Zahlung als vermögenswirksame Leistung gekennzeichnet sein muss und über den Arbeitgeber auf die vom Arbeitnehmer gewählte Anlageform übertragen wird. Diese Anlageformen können ein Bausparvertrag, Aktienfonds oder Banksparpläne sein.

Zusätzlich zur Zahlung des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer auch eine Arbeitnehmersparzulage vom Staat erhalten, wenn er dazu berechtigt ist. Damit wird das VL-Sparen noch attraktiver.

In Bezug auf die Versteuerung sind vermögenswirksame Leistungen als Teil des Bruttolohns steuerpflichtige Einnahmen. Sie unterliegen dem aktuellen Steuersatz des Arbeitnehmers und sind auch beitragspflichtig für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung. Die Zinsen, die durch einen VL-Bausparvertrag erwirtschaftet werden, sind grundsätzlich abgeltungsteuerpflichtig, allerdings kann dieser Steuer mit einem ausreichenden Freistellungsauftrag umgangen werden.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass vermögenswirksame Leistungen eine großartige Möglichkeit für Arbeitnehmer sind, ihr Vermögen aufzubauen. Sie sind eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers, die in verschiedene Anlageformen fließen kann und so zur finanziellen Sicherheit des Arbeitnehmers beiträgt.

Welche vermögenswirksamen Leistungen gibt es?

Es gibt verschiedene Arten von vermögenswirksamen Leistungen, die sich in der Art der Anlage und der Höhe der staatlichen Förderung unterscheiden. Dazu gehören:

  1. Bausparverträge: Bei einem Bausparvertrag zahlt der Arbeitnehmer einen bestimmten Betrag in den Vertrag ein, der vom Arbeitgeber durch vermögenswirksame Leistungen ergänzt wird. Nach Erreichen der Bausparsumme kann der Arbeitnehmer ein zinsgünstiges Darlehen aufnehmen, um eine Immobilie zu bauen oder zu kaufen. Der Staat fördert Bausparverträge durch die Wohnungsbauprämie.
  2. Aktienfondssparpläne: Bei einem Aktienfondssparplan investiert der Arbeitnehmer in einen Aktienfonds. Der Arbeitgeber kann diesen Sparplan durch vermögenswirksame Leistungen unterstützen. Durch die Investition in Aktien hat der Arbeitnehmer die Chance auf hohe Renditen, muss aber auch das Risiko von Kursverlusten tragen. Der Staat fördert Aktienfondssparpläne durch die Arbeitnehmersparzulage.
  3. Banksparpläne: Bei einem Banksparplan legt der Arbeitnehmer regelmäßig einen festen Betrag auf einem Sparkonto an. Der Arbeitgeber kann diesen Sparplan durch vermögenswirksame Leistungen unterstützen. Im Vergleich zu anderen Anlageformen ist der Banksparplan sicher, aber die Rendite ist in der Regel niedriger.
  4. Darlehensverträge: Bei einem Darlehensvertrag nimmt der Arbeitnehmer ein Darlehen auf, um eine Immobilie zu bauen oder zu kaufen. Der Arbeitgeber kann die Tilgung des Darlehens durch vermögenswirksame Leistungen unterstützen. Der Staat fördert Darlehensverträge durch die Wohnungsbauprämie.
  5. Lebensversicherungen: Bei einer Lebensversicherung zahlt der Arbeitnehmer regelmäßig einen Beitrag in eine Versicherung ein. Der Arbeitgeber kann diese Versicherung durch vermögenswirksame Leistungen unterstützen.

Es ist wichtig, dass die vermögenswirksamen Leistungen sieben Jahre lang angespart werden, da sie erst nach Ablauf dieser Sperrfrist verfügbar sind. Zudem hängt die Höhe der staatlichen Förderung vom Einkommen des Arbeitnehmers ab. Bei einem zu hohen Einkommen kann die staatliche Förderung ganz wegfallen.

VL-Sparen: Welche Varianten stehen Dir zur Auswahl?

Das Sparen mit vermögenswirksamen Leistungen (VL) bietet verschiedene Möglichkeiten, von denen die beste Anlageform von Deiner Wohnsituation, Deinem zu versteuernden Einkommen und Deiner Risikobereitschaft abhängt. Hier sind vier Varianten zur Auswahl:

Erstens gibt es den VL-Banksparplan. Dieser eignet sich besonders, wenn Du keinen Anspruch auf staatliche Förderungen hast und Deine vermögenswirksamen Leistungen sicher und planbar anlegen möchtest. Um einen Banksparplan abzuschließen, eröffnest Du bei der Bank Deiner Wahl ein gesondertes Konto. Die Rendite, die Du erzielen kannst, ist manchmal besser als bei vergleichbaren Anlageformen wie Festgeld. Allerdings gibt es zurzeit nur zwei deutschlandweit agierende Banken, die Banksparpläne für vermögenswirksame Leistungen anbieten.

Zweitens kannst Du vermögenswirksame Leistungen auch ohne zusätzliches Geld von Deinem Arbeitgeber nutzen. Das ist sinnvoll, wenn Du Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage und/oder die Wohnungsbauprämie hast und sie sonst nicht bekommen würdest. In diesem Fall musst Du jedoch beachten, dass das Geld immer vom Arbeitgeber überwiesen werden muss.

Drittens besteht die Möglichkeit, mithilfe Deines Arbeitgebers zu sparen. Vermögenswirksame Leistungen sind zusätzliches Geld vom Arbeitgeber, das Du zum Vermögensaufbau nutzen solltest. Du kannst das Geld unterschiedlich anlegen, beispielsweise in einem Banksparplan, Bausparvertrag oder Fondssparplan. Wenn Du unter bestimmten Einkommensgrenzen verdienst, erhältst Du sogar zusätzlich Geld vom Staat.

Zuletzt kannst Du VL auch als Arbeitnehmer, Auszubildender, Beamter, Richter oder Soldat vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn erhalten. Sie sind eigens für den Vermögensaufbau bestimmt und können nicht als zusätzliches Gehalt ausgezahlt werden.

Zusammenfassend bieten vermögenswirksame Leistungen verschiedene Anlagemöglichkeiten, die auf Deine persönlichen Umstände und Bedürfnisse abgestimmt werden können. Unabhängig von der gewählten Variante ist es wichtig, sich über die Bedingungen und Vorteile jeder Option zu informieren, um die beste Entscheidung für Deine finanzielle Zukunft zu treffen.

Muss ich die Arbeitnehmersparzulage beantragen?

Die Arbeitnehmersparzulage ist eine zusätzliche staatliche Förderung, die Arbeitnehmern gewährt wird, die vermögenswirksame Leistungen erhalten. Sie kommt ins Spiel, wenn der Arbeitnehmer unter den Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage liegt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die Arbeitnehmersparzulage zusätzlich zu den vermögenswirksamen Leistungen vom Arbeitgeber erhalten. 

Die Arbeitnehmersparzulage muss vom Arbeitnehmer beantragt werden. Dies kann bequem zu Hause geschehen, indem der entsprechende Antrag heruntergeladen, ausgefüllt und an den Arbeitgeber weitergeleitet wird. Der Arbeitgeber ist dann dafür verantwortlich, die vermögenswirksamen Leistungen von Ihrem Gehalt zu überweisen.

Es ist auch möglich, die volle Arbeitnehmersparzulage zu erhalten, auch wenn der Arbeitgeber keine vermögenswirksamen Leistungen bezahlt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen aus seinem eigenen Gehalt in einen Bausparvertrag oder Aktienfonds anlegen und so die Arbeitnehmersparzulage in Anspruch nehmen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Arbeitnehmersparzulage eine Möglichkeit ist, die staatliche Förderung in vollem Umfang zu nutzen. Allerdings muss diese vom Arbeitnehmer beantragt werden. Ob der Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen von seinem Arbeitgeber erhält oder nicht, spielt hierbei keine Rolle. Es ist also möglich, die Arbeitnehmersparzulage zu erhalten, obwohl der Arbeitgeber keine vermögenswirksamen Leistungen bezahlt. Jedoch ist es wichtig, die geltenden Einkommensgrenzen für die Inanspruchnahme der Arbeitnehmersparzulage zu beachten.

Welche gesetzlichen Fristen muss ich bei der Führung meines VL-Vertrags beachten?

Bei der Führung eines Vermögenswirksamen-Leistung-Vertrags (VL) als betriebliche Altersvorsorge sind einige gesetzliche Fristen zu beachten. In der Regel beträgt die Einzahlungsfrist für VL-Depots sechs Jahre. Nach Ablauf dieser Frist sind die Anteile noch bis zum 31.12. des laufenden Jahres gesperrt. Erst danach sind die Anteile frei verfügbar. Es ist jedoch zu beachten, dass Sie auch während der Sperrfrist über Ihre Fondsanteile verfügen können. Allerdings hat dies zur Folge, dass Sie den Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage verlieren und der VL-Vertrag aufgelöst wird.

Sollten Sie einen auslaufenden VL-Vertrag unverändert fortsetzen wollen, müssen Sie nichts weiter tun. Es sei denn, Sie haben eine anderslautende Weisung erteilt. In diesem Fall wird automatisch ein Folgevertrag eröffnet, in den die VL-Zahlungen Ihres Arbeitgebers investiert werden. Auch dieser neue Vertrag hat eine Einzahlungsfrist von sechs Jahren und ist bis zum 31.12. des Ablaufjahres gesperrt.

Sie haben auch die Möglichkeit, Ihre Anteile vor Ablauf der Festlegungsfrist zu verkaufen. Dies führt jedoch zu einer „prämienschädlichen“ Auflösung des VL-Vertrags und Sie verlieren den Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage. In diesem Fall steht Ihr VL-Vertrag für weitere VL-Zahlungen Ihres Arbeitgebers nicht mehr zur Verfügung. Deshalb ist es ratsam, in einem solchen Fall einen neuen VL-Vertrag abzuschließen und Ihren Arbeitgeber darüber zu informieren.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen, unter denen eine prämienunschädliche Auflösung des VL-Vertrages möglich ist. Dies ist der Fall bei:

  • völliger Erwerbsunfähigkeit des Depotinhabers
  • des Ehepartners, bei Arbeitslosigkeit des Depotinhabers
  • wenn diese mindestens ein Jahr ununterbrochen besteht und zum Zeitpunkt der Verfügung andauert,
  • bei Heirat des Depotinhabers, wenn der VL-Vertrag bereits zwei Jahre läuft

Zum Verkauf von Anteilen aus Ihrem VL-Vertrag müssen Sie einen schriftlichen Verkaufsauftrag erteilen. Bei einem Verkauf vor Ablauf der Sperrfrist wird der VL-Vertrag jedoch vollständig aufgelöst und Sie verlieren den Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage für diesen Vertrag. Ein Teilverkauf während der Sperrfrist ist nicht möglich.

Sollten Sie nach Ende der Einzahlungsphase weiterhin in Ihren jetzigen VL-Fonds sparen wollen, muss Ihr Arbeitgeber die VL-Zahlungen einfach fortsetzen