Steuerlich absetzbare Fahrtkosten setzen sich aus drei Kategorien zusammen: Fahrten zwischen Wohnsitz und erster Tätigkeitsstätte, Heimfahrten bei doppelter Haushaltsführung und Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeit und Dienstreisen. Sie können in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden, während Selbstständige diese als Betriebsausgaben absetzen können.

Das Finanzamt akzeptiert in der Regel bei einer 5-Tage-Woche 230 Fahrten pro Jahr und bei einer 6-Tage-Woche bis zu 280 Fahrten pro Jahr. Während Krankheit, Urlaub oder Homeoffice können keine Fahrtkosten geltend gemacht werden. Die Pendlerpauschale ermöglicht es, pro Kalenderjahr maximal 4.500 Euro steuerlich abzusetzen. Es gibt jedoch Ausnahmen: Bei Nutzung eines eigenen PKW oder eines Dienstwagens und bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit Kosten über 4.500 Euro pro Jahr, können diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden.

Im Falle einer doppelten Haushaltsführung, können pro Woche eine Familienheimfahrt mit der Entfernungspauschale von der Steuer abgesetzt werden. Pro Kalenderjahr sind 46 Familienheimfahrten absetzbar. Voraussetzung ist, dass der Lebensmittelpunkt am Erstwohnsitz liegt, an dem man sich regelmäßig aufhält und an dessen Kosten man sich zu mindestens 10 % beteiligt. Die Erhöhung der Entfernungspauschale auf 35 Cent (2021) und 38 Cent (ab 2022) ab dem 21. Kilometer gilt auch für diese Fahrten.

Welche Fahrtkosten gehören zu den Werbungskosten in der Steuererklärung?

Fahrtkosten, die aus beruflichen Gründen entstehen, können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die absetzbaren Fahrtkosten lassen sich in drei Kategorien einteilen: Fahrtkosten für den Arbeitsweg vom Wohnsitz zur ersten Tätigkeitsstätte, Heimfahrten vom Zweitwohnsitz zum Erstwohnsitz bei doppelter Haushaltsführung und Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeit und Dienstreisen. Diese Kosten werden als Werbungskosten eingetragen. Selbstständige können diese als Betriebsausgaben geltend machen.

Der Maximalbetrag für die Pendlerpauschale liegt bei 4.500 Euro pro Jahr. Allerdings gibt es Ausnahmen. Nutzt man öffentliche Verkehrsmittel und hat höhere Kosten, kann man die tatsächlichen Ticketpreise angeben. Bei Nutzung eines Flugzeugs sind ausschließlich die Kosten für das Flugticket absetzbar. Die wöchentliche Heimfahrt mit dem Dienstwagen ist jedoch nicht absetzbar.

In einer 5-Tage-Woche akzeptiert das Finanzamt pauschal 230 Fahrten pro Jahr, bei einer 6-Tage-Woche sind es bis zu 280 Fahrten. Bei Krankheit, Urlaub oder Homeoffice können keine Fahrtkosten angesetzt werden. Nutzt man den eigenen PKW oder einen Dienstwagen und überschreitet mit der Entfernungspauschale die 4.500 Euro, können die Kosten über diese Grenze hinaus angesetzt werden.

Bei doppelter Haushaltsführung kann pro Woche eine Familienheimfahrt mit der Entfernungspauschale abgesetzt werden. Insgesamt sind 46 Familienheimfahrten pro Kalenderjahr steuerlich absetzbar. Voraussetzung ist, dass der Lebensmittelpunkt am Erstwohnsitz liegt und man sich dort regelmäßig aufhält und an den Kosten zu mindestens 10 % beteiligt ist. Die Erhöhung der Entfernungspauschale auf 35 Cent (2021) und 38 Cent (ab 2022) ab dem 21. Kilometer gilt auch für Familienheimfahrten.

Tatsächliche Fahrtkosten oder lieber pauschal abrechnen?

Ob es besser ist, tatsächliche Fahrtkosten oder pauschal abzurechnen, hängt von der individuellen Situation ab. Bei der Fahrtkostenabrechnung gibt es die Möglichkeit der Entfernungspauschale, die für die einfache Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte sowie für dienstliche Fahrten mit dem privaten Pkw genutzt wird. Sie beträgt 30 Cent pro Kilometer und wird ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent erhöht. Diese Pauschale darf jedoch nur auf Basis der tatsächlichen Arbeitstage im Jahr und nur einmal pro Arbeitstag berechnet werden.

Wenn die Fahrtkosten 4.500 € im Jahr übersteigen, können Selbstständige diese als Betriebsausgaben geltend machen. In diesem Fall müssen die tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden. Diese umfassen nicht nur die Kosten für Treibstoff, sondern auch für KFZ-Steuer, Versicherungen, Instandhaltung und Abschreibung. Diese Kosten werden zusammengerechnet und durch die Anzahl der insgesamt gefahrenen Kilometer geteilt, um eine individuelle Kilometerpauschale zu ermitteln.

Für Selbstständige und Unternehmer hängt die Art der Abrechnung von der Zuordnung des Fahrzeugs zum Privat- oder Betriebsvermögen ab. Ist der Pkw Teil des Privatvermögens, werden die Fahrtkosten meist über die Entfernungspauschale abgerechnet, gehört er zum Betriebsvermögen, als Betriebskosten.

Arbeitnehmer können ebenfalls die Entfernungspauschale nutzen, um Fahrtkosten steuerlich abzusetzen. Allerdings gilt dies nur für die einfache Fahrt und nur eine Fahrt pro Arbeitstag. Bei einer doppelten Haushaltsführung kann zusätzlich eine einfache Fahrt pro Woche abgesetzt werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sowohl Pauschalen als auch eine Abrechnung der tatsächlichen Kosten Vorteile bieten können. Welche Methode in welcher Situation die Beste ist, hängt von vielen Faktoren ab und sollte individuell betrachtet werden. Es lohnt sich daher, sich zu informieren und gegebenenfalls beraten zu lassen.

Können Azubis Fahrtkosten absetzen?

Ja, Auszubildende können Fahrtkosten absetzen. Sie können die Entfernungspauschale nutzen, um die Pendlerpauschale für die Fahrten zum Ausbildungsbetrieb zu berechnen. Wenn sie mindestens 21 Kilometer pendeln und ihr Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, können sie von der Mobilitätsprämie profitieren.

Hier ist ein Beispiel: Als Azubi arbeiten Sie 3 Tage in der Woche im Betrieb und besuchen 2 Tage die Berufsschule. Die Kosten für den Ausbildungsbetrieb betragen 20 km x 0,30 Euro x 122 Arbeitstage, also 732 Euro. Die Kosten für die Berufsschule betragen 22 km x 0,30 Euro x 98 Schultage, also 646,80 Euro. Insgesamt können Sie Fahrtkosten in Höhe von 1.378,80 Euro als Werbungskosten in der Steuererklärung absetzen.

Die Ausbildung erfolgt in einem dualen System, bestehend aus einem praktischen Teil im Betrieb und einem theoretischen Teil in der Berufsschule. Die Fahrten zum Ausbildungsbetrieb können mit der Entfernungspauschale abgesetzt werden. Der Besuch der Berufsschule gilt als auswärtige Tätigkeit und kann daher mit der Dienstreisepauschale (0,30 Euro pro Kilometer) abgesetzt werden. Wenn die tatsächlichen Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel höher waren, können diese Kosten abgezogen werden. Wer den Unterricht in Blockform über mehrere Monate absolviert, kann ebenfalls die Kosten für die gesamte Dauer als Reisekosten absetzen.

Auch Studenten können ihre Fahrtkosten absetzen. Im Zweitstudium zählen die Fahrten zur Universität oder Hochschule als Werbungskosten. Im Erststudium werden sie zwar nach dem gleichen Prinzip berechnet, zählen aber als Sonderausgaben. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, können auch sie die Entfernungspauschale absetzen und einen Steuerbonus vom Finanzamt erhalten.

Kann ich einen Umweg zur Arbeit steuerlich absetzen?

Die Möglichkeit, einen Umweg zur Arbeit steuerlich abzusetzen, ist in der Regel beschränkt. Normalerweise akzeptiert das Finanzamt nur die kürzeste Straßenverbindung zwischen deinem Zuhause und deinem Arbeitsplatz. Es gibt jedoch Ausnahmen. Wird eine längere Strecke als Arbeitsweg aufgrund der Verkehrslage tatsächlich schneller und fährst du diesen regelmäßig, kann sie in der Steuererklärung anerkannt werden. Es ist wichtig zu beachten, dass ein klarer Vorteil für dich daraus resultieren muss.

Als Berufspendler hast du die Möglichkeit, mit der Pendlerpauschale einen Teil deiner Fahrtkosten zur Arbeit abzusetzen. Diese Regelung deckt die üblichen Kosten wie Benzin, Öl, Parkgebühren und Kfz-Steuer pauschal ab. Die Ermittlung der Pauschale ist dabei einfach und unkompliziert.

Es ist zu beachten, dass nur die einfache Strecke, nicht jedoch der Hin- und Rückweg, anerkannt wird. Deutliche Abweichungen von der kürzesten Straßenverbindung können dazu führen, dass das Finanzamt einen Nachweis fordert. Extra Kilometer, die beispielsweise durch das Absetzen eines Kindes an der Schule entstehen, werden nicht berücksichtigt.

Arbeitest du komplett im Homeoffice, so sind keine Fahrten zur Arbeitsstätte absetzbar. Für berufliche Fahrten zu anderen Orten als deinem Büro, die noch nicht vom Arbeitgeber erstattet wurden, kannst du jedoch eine Kilometerpauschale in Anspruch nehmen. Diese umfasst beispielsweise Dienstfahrten zu Kunden, Teilnahme an Tagungen und Seminaren oder Fahrten zu Messen und Ausstellungen. Bei Lehrern zählen auch Klassenfahrten dazu.